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   OVG Berlin-Brandenburg, 17.07.2020 - 10 S 19.20   

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OVG Berlin-Brandenburg, 17.07.2020 - 10 S 19.20 (https://dejure.org/2020,39529)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 17.07.2020 - 10 S 19.20 (https://dejure.org/2020,39529)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 17. Juli 2020 - 10 S 19.20 (https://dejure.org/2020,39529)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 104 Abs 1 GG, Art 1 Abs 1 S 2 GG, § 123 Abs 1 VwGO
    Kein Anspruch eines deutschen Staatsangehörigen auf Rückholung aus dem Flüchtlingslager Al-Roj

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 104 Abs 1 GG, Art 1 Abs 1 S 2 GG
    Beschwerde; einstweilige Anordnung; Anordnungsanspruch; Leistungsbegehren auf Grundlage von Schutzpflichten; Rückholung; Nordostsyrien; Al-Roj Camp; Ermessensausübung; Schutzvorkehrungen; Corona-Virus

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Anspruch auf Rückholung deutscher Staatsangehöriger aus Flüchtlingslager aufgrund ... - Corona-Virus

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Verfahrensgang

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (11)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.06.2020 - 10 S 64.19

    Rückholung eines deutschen Staatsangehörigen aus dem Flüchtlingslager Al-Roj in

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.07.2020 - 10 S 19.20
    Die von den Antragstellern begehrte Rückholung aus dem Flüchtlingslager im Ausland, nämlich im Nordosten Syriens nach Deutschland, stellt ein Leistungsbegehren auf Grundlage von Schutzpflichten dar (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 10. Juni 2020 - OVG 10 S 64.19 -, juris Rn. 8), das, wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, angesichts der Komplexität der Situation ein vielschichtiges (positives) Handeln der Antragsgegnerin auf unterschiedlichen Ebenen im Zusammenhang und Zusammenwirken mit Dritten, insbesondere mit den kurdischen Kräften, die das Lager und seine Umgebung kontrollierten, erfordere.

    Auch nach der Rechtsprechung des Senats (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 10. Juni 2020 - OVG 10 S 64.19 -, juris Rn. 8; Beschluss vom 6. November 2019 - OVG 10 S 43.19 -, juris Rn. 36; Beschluss vom 11. November 2019 - OVG 10 S 49.19 -, EA S. 19) steht der Antragsgegnerin, deren Bindung der deutschen Staatsgewalt an die Grundrechte nach Art. 1 Abs. 3 GG nicht auf das deutsche Staatsgebiet begrenzt ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2835/17 -, juris Ls. 1 u. Rn. 89 ff.), bei der Frage, ob und ggf. wie sie die Antragsteller in Wahrnehmung ihrer grundrechtlichen Schutzpflicht nach Deutschland zurückführen soll, grundsätzlich ein weites Ermessen zu.

    Gemessen an diesem Maßstab haben die Antragsteller mit ihren innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründen nicht hinreichend substantiiert dargetan, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Beschluss vom 12. März 2020, wonach angesichts der Verhältnisse in dem von kurdischen Kräften kontrollierten Flüchtlingslager Camp Al-Roj und der dortigen humanitären Situation, der medizinischen Versorgungslage und der Sicherheitslage (vgl. dazu auch den Beschluss des Senates vom 10. Juni 2020 - OVG 10 S 64.19 -, juris Rn. 9 ff.) keine hinreichende Gefahr für Leib und Leben der Antragsteller bestehe, die Antragsgegnerin zu einem Tätigwerden in Form einer Verbringung der Antragsteller nach Deutschland verpflichtet würde, unrichtig ist.

    Das Verwaltungsgericht hat demgegenüber zur Gesundheitsversorgung im Camp Al-Roj ausgeführt, dass im Lager überwiegend geordnete Zustände herrschten und die medizinische Versorgung als ausreichend und stabil anzusehen sei (vgl. EA S. ff; siehe dazu auch OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 10. Juni 2020 - OVG 10 S 64.19 -, juris Rn. 13 ff.).

    Hieraus folgt, dass sie sich im Krankheitsfall für eine medizinische Versorgung der Antragsteller durch Dritte einsetzen und gegebenenfalls Abhilfe schaffen würde (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 10. Juni 2020 - OVG 10 S 64.19 -, juris Rn. 16).

    Wegen der Beschränkung der Prüfung des Beschwerdegerichts auf die innerhalb der Darlegungsfrist vorgetragenen Gründe (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ist dies im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigungsfähig (vgl. auch OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 10. Juni 2020 - OVG 10 S 64.19 -, juris Rn. 17 m.w.N.).

    Insoweit bestehen nämlich Zweifel, weil jedenfalls in anderen Verfahren angegeben wird, dass sämtliche Bewohner des Al-Roy Lagers dieses für medizinische und andere Zwecke verlassen könnten (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 10. Juni 2020 - OVG 10 S 64.19 -, juris Rn. 14).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.11.2019 - 10 S 43.19

    Bundesrepublik Deutschland muss minderjährige Kinder aus dem Lager Al-Hol im

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.07.2020 - 10 S 19.20
    Auch nach der Rechtsprechung des Senats (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 10. Juni 2020 - OVG 10 S 64.19 -, juris Rn. 8; Beschluss vom 6. November 2019 - OVG 10 S 43.19 -, juris Rn. 36; Beschluss vom 11. November 2019 - OVG 10 S 49.19 -, EA S. 19) steht der Antragsgegnerin, deren Bindung der deutschen Staatsgewalt an die Grundrechte nach Art. 1 Abs. 3 GG nicht auf das deutsche Staatsgebiet begrenzt ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2835/17 -, juris Ls. 1 u. Rn. 89 ff.), bei der Frage, ob und ggf. wie sie die Antragsteller in Wahrnehmung ihrer grundrechtlichen Schutzpflicht nach Deutschland zurückführen soll, grundsätzlich ein weites Ermessen zu.

    Eine ermessensfehlerhafte Schutzpflichtverletzung kann bei Fallkonstellationen wie hier nur dann angenommen werden, wenn die Antragsgegnerin Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen hat oder die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das Schutzziel zu erreichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2013 - 2 BvR 1804/12 -, juris Rn. 21; Beschluss vom 4. September 2008 - 2 BvQ 1720/03 -, juris Rn. 38; zu alledem OVG Bln-Bbg, Beschluss des Senats vom 6. November 2019 - OVG 10 S 43.19 -, juris Rn. 36), oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2020 - 1 BvR 1027/20 -, juris Rn. 7; Beschluss vom 19. Mai 2020 - 2 BvR 483/20 -, juris Rn. 8).

    Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG (vgl. näher OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 6. November 2019 - OVG 10 S 43.19 -, juris Rn. 51).

  • BVerfG, 19.05.2020 - 2 BvR 483/20

    Terminsladung zur strafrechtlichen Hauptverhandlung und Schutz vor dem neuartigen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.07.2020 - 10 S 19.20
    Eine ermessensfehlerhafte Schutzpflichtverletzung kann bei Fallkonstellationen wie hier nur dann angenommen werden, wenn die Antragsgegnerin Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen hat oder die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das Schutzziel zu erreichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2013 - 2 BvR 1804/12 -, juris Rn. 21; Beschluss vom 4. September 2008 - 2 BvQ 1720/03 -, juris Rn. 38; zu alledem OVG Bln-Bbg, Beschluss des Senats vom 6. November 2019 - OVG 10 S 43.19 -, juris Rn. 36), oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2020 - 1 BvR 1027/20 -, juris Rn. 7; Beschluss vom 19. Mai 2020 - 2 BvR 483/20 -, juris Rn. 8).

    Hinzu kommt, dass ein gewisses Infektionsrisiko durch das neuartige Corona-Virus nicht nur für die Antragsteller besteht, sondern derzeit für die Gesamtbevölkerung zum allgemeinen Lebensrisiko gehört (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 2 BvR 483/20 -, juris Rn. 9), von dem auch die Antragsteller durch eine Rückholung nach Deutschland nicht vollständig ausgenommen werden könnten.

  • BVerfG, 29.05.2013 - 2 BvR 1804/12

    Nichtannahmebeschluss: Darlegungsanforderungen bei Verfassungsbeschwerden wegen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.07.2020 - 10 S 19.20
    Daher gibt die Pflicht der Bundesrepublik Deutschland zum Schutz ihrer Staatsbürger im Ausland dem Einzelnen grundsätzlich allein einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2013 - 2 BvR 1804/12 -, juris Rn. 21; Beschluss vom 4. September 2008 - 2 BvR 1720/03 -, juris Rn. 38 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1981 - BVerwG 7 C 60.79 -, juris Rn. 37).

    Eine ermessensfehlerhafte Schutzpflichtverletzung kann bei Fallkonstellationen wie hier nur dann angenommen werden, wenn die Antragsgegnerin Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen hat oder die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das Schutzziel zu erreichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2013 - 2 BvR 1804/12 -, juris Rn. 21; Beschluss vom 4. September 2008 - 2 BvQ 1720/03 -, juris Rn. 38; zu alledem OVG Bln-Bbg, Beschluss des Senats vom 6. November 2019 - OVG 10 S 43.19 -, juris Rn. 36), oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2020 - 1 BvR 1027/20 -, juris Rn. 7; Beschluss vom 19. Mai 2020 - 2 BvR 483/20 -, juris Rn. 8).

  • BVerfG, 12.05.2020 - 1 BvR 1027/20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerden gegen Lockerungen und gegen Verlängerungen der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.07.2020 - 10 S 19.20
    Eine ermessensfehlerhafte Schutzpflichtverletzung kann bei Fallkonstellationen wie hier nur dann angenommen werden, wenn die Antragsgegnerin Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen hat oder die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das Schutzziel zu erreichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2013 - 2 BvR 1804/12 -, juris Rn. 21; Beschluss vom 4. September 2008 - 2 BvQ 1720/03 -, juris Rn. 38; zu alledem OVG Bln-Bbg, Beschluss des Senats vom 6. November 2019 - OVG 10 S 43.19 -, juris Rn. 36), oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2020 - 1 BvR 1027/20 -, juris Rn. 7; Beschluss vom 19. Mai 2020 - 2 BvR 483/20 -, juris Rn. 8).
  • BVerfG, 16.12.1980 - 2 BvR 419/80

    Hess-Entscheidung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.07.2020 - 10 S 19.20
    Um es zu ermöglichen, die jeweiligen politischen Ziele der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des völkerrechtlich und verfassungsrechtlich Zulässigen durchzusetzen, gewährt das Grundgesetz den Organen der auswärtigen Gewalt einen sehr weiten Spielraum in der Einschätzung außenpolitisch erheblicher Sachverhalte wie der Zweckmäßigkeit möglichen Verhaltens (BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 1980 - 2 BvR 419/80 - juris Rn. 36 f.).
  • BVerfG, 16.10.1977 - 1 BvQ 5/77

    Schleyer

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.07.2020 - 10 S 19.20
    Ihre Freiheit in der Wahl der Mittel zum Schutz des Lebens kann sich in besonders gelagerten Fällen auch auf die Wahl eines bestimmten Mittels verengen, wenn ein effektiver Lebensschutz auf andere Weise nicht zu erreichen ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Oktober 1977 - 1 BvQ 5/77 -, juris Rn. 14).
  • BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 2835/17

    Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung nach dem BND-Gesetz verstößt in derzeitiger

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.07.2020 - 10 S 19.20
    Auch nach der Rechtsprechung des Senats (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 10. Juni 2020 - OVG 10 S 64.19 -, juris Rn. 8; Beschluss vom 6. November 2019 - OVG 10 S 43.19 -, juris Rn. 36; Beschluss vom 11. November 2019 - OVG 10 S 49.19 -, EA S. 19) steht der Antragsgegnerin, deren Bindung der deutschen Staatsgewalt an die Grundrechte nach Art. 1 Abs. 3 GG nicht auf das deutsche Staatsgebiet begrenzt ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2835/17 -, juris Ls. 1 u. Rn. 89 ff.), bei der Frage, ob und ggf. wie sie die Antragsteller in Wahrnehmung ihrer grundrechtlichen Schutzpflicht nach Deutschland zurückführen soll, grundsätzlich ein weites Ermessen zu.
  • BVerfG, 16.12.1983 - 2 BvR 1160/83

    Nachrüstung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.07.2020 - 10 S 19.20
    Welche Maßnahmen erfolgversprechend sind, obliegt ihrer pflichtgemäßen politischen Entscheidung und Verantwortung (vgl. BVerfG, Beschluss 16. Dezember 1983 - 2 BvR 1160/83 -, juris Rn. 47).
  • BVerfG, 04.09.2008 - 2 BvR 1720/03

    Grenzen der Schutzpflicht der Bundesrepublik Deutschland nach Art 14 GG

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.07.2020 - 10 S 19.20
    Daher gibt die Pflicht der Bundesrepublik Deutschland zum Schutz ihrer Staatsbürger im Ausland dem Einzelnen grundsätzlich allein einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2013 - 2 BvR 1804/12 -, juris Rn. 21; Beschluss vom 4. September 2008 - 2 BvR 1720/03 -, juris Rn. 38 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1981 - BVerwG 7 C 60.79 -, juris Rn. 37).
  • BVerwG, 24.02.1981 - 7 C 60.79

    Rudolf Heß - 39 Jahre Gefängnis

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.09.2020 - 10 S 36.20

    Beschwerde; Berücksichtigung neuer Umstände; Rückholung deutscher

    Die Beschwerdegründe greifen auch in der Sache durch; der Senat hat bereits mit Beschluss vom 17. Juli 2020 (- OVG 10 S 19/20 -, juris) ausgeführt, dass das Infektionsrisiko durch das Corona-Virus (SARS-CoV-2) einen aus der grundrechtlichen Schutzpflicht fließenden Anspruch auf Rückholung deutscher Staatsangehöriger aus dem Lager Al-Roj auf der Grundlage der im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegenden Erkenntnisse nicht rechtfertigt (dazu nachfolgend b.).

    Angesichts des Ranges des durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 geschützten Rechtsguts der körperlichen Unversehrtheit kommt der Antragsgegnerin insoweit eine Beobachtungspflicht zu mit der Folge, dass sie auf künftige Entwicklungen insbesondere im Falle einer Infektion mit dem Corona-Virus, die zu einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben der Antragsteller führen könnte, reagieren müsste und ihr Schutzkonzept und ihre Schutzvorkehrungen auch hinsichtlich der Antragstellerin zu 1. anpassen müsste" (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss des Senats vom 17. Juli 2020 - OVG 10 S 19/20 -, juris Rn. 9 ff.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.10.2020 - 10 S 45.20

    Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes: Berücksichtigung neuer Tatsachen im

    Die Beschwerdegründe greifen auch in der Sache durch; der Senat hat bereits mit Beschluss vom 17. Juli 2020 (- OVG 10 S 19/20 -, juris) ausgeführt, dass das Infektionsrisiko durch das Corona-Virus (SARS-CoV-2) einen aus der grundrechtlichen Schutzpflicht fließenden Anspruch auf Rückholung deutscher Staatsangehöriger aus dem Lager Al-Roj auf der Grundlage der im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegenden Erkenntnisse nicht rechtfertigt (dazu nachfolgend b.).

    Angesichts des Ranges des durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 geschützten Rechtsguts der körperlichen Unversehrtheit kommt der Antragsgegnerin insoweit eine Beobachtungspflicht zu mit der Folge, dass sie auf künftige Entwicklungen insbesondere im Falle einer Infektion mit dem Corona-Virus, die zu einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben der Antragsteller führen könnte, reagieren müsste und ihr Schutzkonzept und ihre Schutzvorkehrungen auch hinsichtlich der Antragstellerin zu 1. anpassen müsste" (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss des Senats vom 17. Juli 2020 - OVG 10 S 19/20 -, juris Rn. 9 ff.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.10.2020 - 10 S 52.20

    Beschwerde im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO; Berücksichtigung neuer

    Die Beschwerdegründe greifen auch in der Sache durch; der Senat hat bereits mit Beschluss vom 17. Juli 2020 (- OVG 10 S 19/20 -, juris) ausgeführt, dass das Infektionsrisiko durch das Corona-Virus (SARS-CoV-2) einen aus der grundrechtlichen Schutzpflicht fließenden Anspruch auf Rückholung deutscher Staatsangehöriger aus dem Lager Al-Roj auf der Grundlage der im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegenden Erkenntnisse nicht rechtfertigt (dazu nachfolgend b.).

    Angesichts des Ranges des durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 geschützten Rechtsguts der körperlichen Unversehrtheit kommt der Antragsgegnerin insoweit eine Beobachtungspflicht zu mit der Folge, dass sie auf künftige Entwicklungen insbesondere im Falle einer Infektion mit dem Corona-Virus, die zu einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben der Antragsteller führen könnte, reagieren müsste und ihr Schutzkonzept und ihre Schutzvorkehrungen auch hinsichtlich der Antragstellerin zu 1. anpassen müsste" (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss des Senats vom 17. Juli 2020 - OVG 10 S 19/20 -, juris Rn. 9 ff.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.02.2021 - 10 S 9.20

    Einstweilige Anordnung auf Gewährung konsularischen Schutzes; hier: Ausstellung

    Angesichts des Ranges des durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 geschützten Rechtsguts der körperlichen Unversehrtheit kommt der Antragsgegnerin insoweit eine Beobachtungspflicht zu mit der Folge, dass sie auf künftige Entwicklungen insbesondere im Falle einer Infektion mit dem Corona-Virus, die zu einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben der Antragsteller führen könnte, reagieren müsste und ihr Schutzkonzept und ihre Schutzvorkehrungen auch hinsichtlich der Antragstellerin zu 1. anpassen müsste" (OVG Bln-Bbg, Beschluss des Senats vom 17. Juli 2020 - OVG 10 S 19/20 - juris Rn. 9 ff.).
  • VG Berlin, 03.11.2021 - 34 L 143.21
    Zunächst ist festzuhalten, dass die Antragsgegnerin für die Freiheitsentziehung des Antragstellers nicht verantwortlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 1980 - 2 BvR 419/80 - Rn. 29; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juli 2020 - OVG 10 S 19/20 - juris Rn. 24).
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